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Geschäfb-, Lieferungs- und @hlungem ingungen

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

I. Allgemeines

Alle Aufträge werden angenommen und ausgeführt auf Grund nachstehender Bedingungen, die auch ohne wiederholte Be­kanntgabe für künftige Lieferungen gelten.  Durch Erteilen von Auf­trägen erkennen die Besteller diese Lieferungsbedingungen ausdrücklich an.

Unseren Geschäftsbedingungen widersprechende Einkaufsbedin­gungen des Kunden sind unwirksam und gelten als nicht verein­bart, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Alle Nebenvereinbarungen zum Kaufvertrag, insbesondere auch mündliche Abmachungen mit Vertretern bedürfen zur Verpflich­tung der Lieferfirma deren schriftlicher oder formularmäßiger Bestätigung.

Bei Verkauf nach Muster gewährleisten diese lediglich eine fach­gerechte Probemäßigkeit, wobei Zusicherungen irgendwelcher Verwendungseignungen nicht übernommen werden.

 

II. Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheck­verpflichtungen, ist nach unserer Wahl Albstadt oder Hechingen.  Gerichtsstand für Personen, Vollkaufleute und Geschäftspartner mit unbekanntem Aufenthalt oder Verlegung des Aufenthaltsortes ins Ausland ist Albstadt oder Hechingen, auch für Scheck- und Wechselklagen.

Für das Mahnverfahren gilt Gerichtsstand Albstadt oder Hechin­gen als vereinbart.

Unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit ist nach unserer Wahl das Amts- oder Landgericht zuständig.

 

III.  Versand und Versicherung

Jeder Transport geht auf die Gefahr des Käufers.  Wir übernehmen keine Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art.  Versi­cherungen gegen Schäden aller Art, Lieferfristen, Verzögerungen usw. werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen.

 

IV. Lieferung

Alle außerhalb des Machtbereiches des Verkäufers liegenden Tat­sachen, z. B. Betriebsstörungen, fehlende Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen usw., gelten als höhere Gewalt und be­freien den Verkäufer für die Dauer der Behinderung oder nach sei­ner Wahl endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche auf Grund des Rück­tritts zustehen. Überschreitet die Lieferverzögerung einen Zeit­raum von zwei Monaten, so steht dem Käufer der Rücktritt vorn Ver­trag hinsichtlich der von der Lieferungsstörung betroffenen Men­ge zu.  Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu.

Alle Angebots- und Verkaufspreise basieren auf den jeweiligen Gestehungspreisen; sollten sich diese ändern, bleibt vorbehalten,  diejenigen Preise zu berechnen, die sich am Tage der Lieferung er­geben.  Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, gilt diese nur für Bezüge im Werte ab EUR 500,-und zwar nur frachtfrei Bahnstation des Be­stellers, ohne Flächenfracht und Rollgeld für Empfang.

Sonstige Mehrkosten, u. a. für Expressfracht oder sonstige Zu­schläge gehen zu Lasten des Empfängers.

 

V. Mängelrügen

Beanstandungen sind nicht möglich bei geringfügigen, branchenüb­lichen und rohstoffbedingten Abweichungen des Farbtones, der Struktur, der Abmessungen und des Gewichts.

Das gleiche gilt bei Abweichungen unserer Waren von Mustern, Proben, Prospekten usw., insbesondere bei Waren aus dem Natur­produkt Holz und bei technischem Fortschritt.

Sonstige Beanstandungen können nur vor Verwendung oder Verarbeitung der Waren und nur innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich geltend gemacht werden.  Es besteht nur An­spruch auf Wandlung oder - bei Waren des laufenden Programms - ­Ersatzlieferung.  Minderung sowie der Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.

 

Vl. Rückgaben

Warenrückgaben in Originalverpackung (nicht angebrochen) und in einwandfreiem Zustand sind nur innerhalb von 4 Wochen nach Anlieferung mit unserer Zustimmung möglich.

                           

Sonderanfertigungen und Sonderware, die kein Lagerprogramm sind, können nicht zurückgenommen werden.

Die Gutschrift des Warenwertes erfolgt unter Abzug von 20 % Kostenanteil.

Frachtkosten und Transportrisiko sind vom Absender zu tragen.

 

VII.  Zahlung

Die Zahlung ist 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.  Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den reinen Warenwert gewährt.  Ein Skon­toabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rech­nungen noch unbeglichen sind.  Wechsel gelten nicht als Barzah­lung.  Bei Hereinnahme von Wechseln werden Diskont- und Bank­spesen berechnet, die sofort zu zahlen sind.  Bei verspäteter Zahlung werden angemessene Verzugszinsen, mindestens je­doch in Höhe von 5% über jeweiligem Bundesbankdiskontsatz in Anrechnung gebracht.

Zahlungen gelten als Erfüllung erst mit Eingang auf einem unserer Konten.  Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet.  Entge­genstehende Anweisungen des Kunden sind unwirksam.

 

Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen aufzu­rechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.  Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren sind wir berechtigt, auf den Wert der Waren und denjenigen nicht abgenommener Ab­schlüsse 20 % für bereits aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie eine angemessene Vertreterprovision zu fordern; es sei denn, daß der Käufer den Nachweis erbringt, daß ein Schaden nicht oder in einem wesentlich niedrigeren Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden ist.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns als Verkäufer bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor.  Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt, wenn der Käufer über den Rechnungsbetrag ei­nen Scheck oder Wechsel ausstellt (Scheck-Wechsel-Verfahren).  Der Käufer darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Ge­schäftsgang verarbeiten, vermischen. vermengen und veräußern.  Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer nicht erlaubt.  Pfändung und Beschlagnahmen von dritter Seite sind unverzüglich anzuzeigen.  Der Käufer tritt schon jetzt alle For­derungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren des Verkäufers an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtre­tung an.  Das gleiche gilt für Forderungen aus Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentums­vorbehalt erlischt.  Bei Veräußerung von Waren, an denen dem Ver­käufer nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung Mitei­gentum zusteht, erfaßt die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten, vermischten oder vermengten Waren des Verkäufers; entsprechendes gilt, wenn Vorbehaltswaren des Verkäufers zusammen mit anderen Waren einheitlich weiterveräußert werden.  Bei Verträgen über Dienst- und Werkleistungen, bei deren Erbringung der Eigentums­vorbehalt erlischt, erfaßt die Vorausabtretung einen Forderungs­teil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren.

Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Ver­käufer nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht ver­tragsmäßig, oder gerät der Käufer in Vermögensverfall, kann der Verkäufer Herausgabe seines Eigentums verlangen. Die Rücknah­me der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, daß der Rücktritt vom Verkäufer schriftlich erklärt wird.

 

IX. Sonstiges

Sollten einzelne Teile des bestätigten Kaufvertrages und oder die­ser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ent­bindet dies den Käufer nicht von der Abnahmeverpflichtung der übrigen bestellten Waren und der Einhaltung der sonstigen Ver­einbarungen.

Soweit unsere Geschäftsbedingungen im Verkehr mit unseren Vertragspartnern den Bestimmungen des Gesetzes über Allge­meine Vertragsbedingungen (AGB-Ges.) entgegenstehen, gelten insoweit die Regelungen des AGB-Gesetzes.

 

Wagner Großhandel GmbH 72461 Albstadt